Betriebskategorien für Drohnen – Unterschied Offene und Spezielle Kategorie

1. Drohnen-Kategorien: Einleitung und Definition

Definition von Unmanned Aircraft Systems (UAS)

Unmanned Aircraft Systems (UAS), gemeinhin als Drohnen bezeichnet, repräsentieren ein dynamisches Segment innerhalb der Luftfahrttechnologie. Sie umfassen das unbemannte Luftfahrzeug selbst, die Steuerungssysteme sowie die für den Betrieb notwendigen Kommunikationsverbindungen. Diese ferngesteuerten oder autonom agierenden Systeme haben in den letzten Jahren eine signifikante Entwicklung durchlaufen und eröffnen sowohl für private als auch für gewerbliche Nutzer neue Perspektiven. Die Bandbreite ihrer Anwendungsmöglichkeiten ist vielfältig und reicht von Fotografie und Kartierung bis hin zu Inspektionen und Überwachungsaufgaben.

Überblick über die EU-Verordnung DVO (EU) 2019/947

Die DVO (EU) 2019/947 stellt das regulatorische Fundament für den Betrieb von UAS in der Europäischen Union dar. Diese Verordnung klassifiziert Drohnenbetrieb in drei Hauptkategorien – die offene Kategorie, die spezielle Kategorie und die zulassungspflichtige Kategorie – und setzt damit klare Rahmenbedingungen für Sicherheit und Compliance im UAS-Bereich. Die Kriterien für diese Kategorien umfassen Aspekte wie das Gewicht der Drohne, die Flughöhe, die Art der Betriebsführung sowie bestimmte Einschränkungen, wie den Verzicht auf Überflüge über Menschenansammlungen und den Transport von Personen oder Gefahrgut.

Bedeutung der Betriebskategorien für die Sicherheit und Regulierung des Luftraums

Die Etablierung von Betriebskategorien ist ein wesentlicher Schritt zur Gewährleistung der Sicherheit im Luftraum und zur Regulierung des zunehmenden Drohnenverkehrs. Die Kategorien dienen dazu, das Risiko von UAS-Operationen einzuschätzen und entsprechende Sicherheitsprotokolle zu definieren. Besonders für die offene Kategorie ist eine ausgewogene Abwägung zwischen Zugänglichkeit für die Allgemeinheit und notwendigen Sicherheitsvorkehrungen essentiell. Die spezielle und zulassungspflichtige Kategorie adressieren hingegen komplexere Einsatzszenarien, bei denen höhere Risiken bestehen. Die korrekte Klassifizierung und Einhaltung der Vorgaben ist somit entscheidend für eine sichere Integration von Drohnen in den allgemeinen Luftverkehr und für den Schutz von Personen am Boden und in der Luft.

2. Offene Kategorie (Open)

2.1 Definition und allgemeine Anforderungen

Die offene Kategorie bildet eine der zentralen Säulen der EU-Drohnenregulierung. In diese Kategorie fallen Drohnen, die aufgrund ihres geringen Risikopotenzials keine spezielle Betriebsgenehmigung benötigen. Die Kriterien, die eine Drohne erfüllen muss, um in diese Kategorie eingeordnet zu werden, sind klar definiert und bilden das Fundament für einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit dieser Technologie.

Gewichtsbegrenzung

Ein kritisches Kriterium für die Einordnung in die offene Kategorie ist die Gewichtsbegrenzung. Drohnen mit einer maximalen Startmasse von unter 25 Kilogramm fallen in diesen Bereich. Dieses Gewichtslimit gewährleistet, dass die Drohnen eine Größe und Masse haben, die im Falle eines Unfalls ein vergleichsweise geringes Schadensrisiko für Menschen und Eigentum darstellt.

Flughöhenbeschränkung

Eine weitere grundlegende Anforderung ist die Flughöhenbeschränkung. Drohnen in der offenen Kategorie dürfen eine maximale Flughöhe von 120 Metern über Grund nicht überschreiten. Diese Begrenzung, auch bekannt als Above Ground Level (AGL), minimiert das Risiko für den bemannten Luftverkehr und trägt zur Vermeidung von Luftraumkonflikten bei.

Betrieb nur in direkter Sichtverbindung (VLOS)

Ein essentieller Aspekt der offenen Kategorie ist, dass der Betrieb der Drohne ausschließlich in direkter Sichtverbindung des Piloten, der sogenannten Visual Line of Sight (VLOS), stattfinden muss. Diese Regelung stellt sicher, dass der Pilot jederzeit die volle Kontrolle über das UAS behält und auf eventuelle Gefahrensituationen umgehend reagieren kann.

Verbot des Transports von Menschen und Gefahrgut

Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ist es Drohnen in der offenen Kategorie zudem untersagt, Menschen oder Gefahrgut zu transportieren. Dies reduziert das Risiko potenzieller Unfälle oder Zwischenfälle, die durch den Transport solcher Lasten entstehen könnten. Durch diese Bestimmungen wird sichergestellt, dass der Einsatz von Drohnen in der offenen Kategorie mit einem Minimum an Risiko für die Umgebung und die Gesellschaft verbunden ist.

2.2 Unterkategorien A1, A2, A3

Spezifikationen und Betriebsgrenzen

Innerhalb der offenen Kategorie differenziert die EU-Verordnung weiter in die Unterkategorien A1, A2 und A3, die jeweils eigene Spezifikationen und Betriebsgrenzen festlegen.
Um die Einteilung in diese Unterkategorien zu vereinfachen und eine einfache Zuordnung eines Drohnenmodells zu eine Betriebskategorie zu ermöglichen, wurden die Drohnenklassen eingeführt – basierend auf dem Gewicht der Drohnen und der Risikobewertung des jeweiligen Drohnenmodells.

  • Unterkategorie A1 richtet sich an Drohnen mit einer maximalen Startmasse von bis zu 900 Gramm. Dies beinhaltet also alle Drohnen der Drohnenklassen C0 und C1. Hierbei ist der Überflug über vereinzelte Personen erlaubt, allerdings darf es sich nicht um Menschenansammlungen handeln. Für besonders leichte UAS unter 250 Gramm (Drohnenklasse C0) entfällt die Pflicht zur Absolvierung des EU-Kompetenznachweises A1/A3 (kleiner Drohnenführerschein). Für Drohnen der Drohnenklasse C1 ist der EU-Kompetenznachweis hingegen Pflicht.
  • In der Unterkategorie A2 dürfen Drohnen bis zu einem Gewicht von 4 Kilogramm der Drohnenklasse C2 betrieben werden, wenn der Pilot den großen Drohnenführerschein (EU Fernpilotenzeugnis A2) besitzt. Wobei ein Mindestabstand von 30 Metern zu unbeteiligten Personen eingehalten werden muss. Im sogenannten Langsamflugmodus ist der Betrieb sogar mit einem reduzierten Abstand von 5 Metern möglich.
  • Die Unterkategorie A3 ist für Drohnen mit einem Startgewicht von bis zu 25 Kilogramm vorgesehen (Drohnen der Drohnenklassen C3 und C4 sowie Drohnen der Drohnenklasse C2, wenn der Pilot nur den kleinen Drohnenführerschein besitzt). Hierbei ist ein Betrieb mit einem Sicherheitsabstand von 150 Metern zu Wohngebieten, Industrieanlagen oder Erholungsgebieten einzuhalten. Die Flüge dürfen nur in Gebieten stattfinden, wo eine Gefährdung Unbeteiligter ausgeschlossen werden kann.

Unterkategorie

Klasse

MTOM

Begrenzungen

Qualifikationen

    A1

C0
oder privat hergestellt

< 250 g

  • Keine Menschenansammlungen überfliegen
  • Überflug unbeteiligter Personen zulässig

Keine

C1

< 900 g

  • Keine Menschenansammlungen überfliegen
  • Keine Unbeteiligten überfliegen

EU-Kompetenznachweis

   A2

C2

< 4 kg

  • Mind. 30 m Abstand zu Unbeteiligten
  • Im Langsamflugmodus mind. 5 m Abstand zu unbeteiligten Personen

EU-Fernpilotenzeugnis

   A3

C2, C3, C4
oder privat hergestellt

< 25 kg

  • Mind. 150 m Abstand zu Wohngebieten, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten
  • Gefährdung Unbeteiligter muss ausgeschlossen werden können

EU-Kompetenznachweis

Bestandsdrohnenregelung – Drohnen ohne Drohnenklasse

Drohnen, die noch vor 2024 in den Markt eingeführt wurden und noch keine Drohnenklasse besitzen, fallen unter die Bestandsdrohnenregelung.

Auch diese Drohnen werden der Kategorie OPEN und den Unterkategorien zugeteilt – doch mangels einer Drohnenklasse erfolgt diese Zuteilung pauschal und ausschließlich über das Gewicht:

  • Bestandsdrohnen ohne Drohnenklasse aber unter 250g Abfluggewicht werden der Kategorie OPEN A1 zugeteilt und dürfen somit nahe an Menschen fliegen. Ein Drohnenführerschein ist in der Kategorie OPEN A1 nicht erforderlich
  • alle anderen Bestandsdrohnen ohne Drohnenklasse aber über 250g Abfluggewicht werden der Kategorie OPEN A3 zugewiesen. Diese dürfen nur sehr weit weg von Menschen fliegen und mit einem Mindestabstand von 150m zu Wohngebieten, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten. Es ist der kleine EU-Drohnenführerschein erforderlich

Ab 2024 dürfen keine Drohnen mehr an den Markt gebracht werden, die nicht eine Drohnenklasse besitzen.

Notwendige Qualifikationen und Nachweise für Drohnenpiloten

Für die sichere Führung von UAS in den jeweiligen Unterkategorien sind bestimmte Qualifikationen und Nachweise erforderlich. In der A1-Kategorie reicht für Drohnen der Drohnenklasse C1 das Absolvieren eines Online-Trainings und das Bestehen einer Online-Prüfung (= kleiner Drohnenführerschein oder auch EU Kompetenznachweis A1/A3 genannt). Für Drohnen der Drohnenklasse C0 und Bestandsdrohnen unter 250g ist gar kein Führerschein erforderlich. Für die Unterkategorie A2 ist zusätzlich ein EU-Fernpilotenzeugnis erforderlich, das nach einer praktischen Selbstschulung und einer schriftlichen Theorieprüfung erworben werden kann. Für die Unterkategorie A3 genügt ebenfalls der EU-Kompetenznachweis A1/A3 (der kleine Drohnenführerschein), der ebenfalls online erworben werden kann. Diese Qualifikationsnachweise dienen dazu, ein fundiertes Wissen über die sichere Betriebsführung von Drohnen sicherzustellen und die Kenntnisse über die geltenden Luftverkehrsregeln zu verifizieren.

3. Spezielle Kategorie (Specific)

3.1 Definition und Abgrenzung zur offenen Kategorie

Die spezielle Kategorie nimmt eine wichtige Rolle im Rahmen der EU-Drohnenregulierung ein, indem sie den Betrieb von UAS mit einem höheren Risikopotenzial abdeckt, das über die Grenzen der offenen Kategorie hinausgeht. In dieser Kategorie sind Operationen angesiedelt, die aufgrund ihrer Komplexität oder ihres Risikos spezifische Anforderungen an die Sicherheit stellen und somit einer gesonderten Genehmigung bedürfen.

Gewichts- und Betriebsgrenzen

Im Gegensatz zur offenen Kategorie, wo die Gewichtsobergrenze bei 25 Kilogramm liegt, sind in der speziellen Kategorie auch Drohnen mit einem höheren Gewicht zugelassen. Die spezifischen Gewichtsgrenzen sind im Einzelfall von den jeweiligen Einsatzszenarien und den damit verbundenen Sicherheitsbewertungen abhängig.

Flugbetrieb oberhalb von 120 m AGL oder in speziellen Lufträumen

Ein weiterer differenzierender Faktor ist die Möglichkeit, Flugoperationen oberhalb von 120 Metern Above Ground Level (AGL) durchzuführen. Dies eröffnet Einsatzmöglichkeiten in Höhen, die für Drohnen der offenen Kategorie nicht zugänglich sind, und erfordert eine genaue Abstimmung mit der Luftverkehrsregulierung, um Kollisionen mit bemannten Flugzeugen zu vermeiden. Darüber hinaus sind in der speziellen Kategorie Flüge in speziellen Lufträumen möglich, die eigens für bestimmte Operationen zugewiesen oder eingerichtet werden können.

Betrieb außerhalb der Sichtverbindung (BVLOS)

Ein signifikantes Merkmal der speziellen Kategorie ist die Erlaubnis für Beyond Visual Line of Sight (BVLOS)-Operationen. Diese ermöglichen es, dass Drohnen auch dann betrieben werden können, wenn sie für den Piloten nicht direkt sichtbar sind. BVLOS-Flüge erfordern eine ausgefeilte Technik für die Fernsteuerung und -überwachung, eine gesicherte Kommunikation sowie umfassende Sicherheitskonzepte, um Risiken zu minimieren. Derartige Operationen eröffnen neue Horizonte für industrielle Anwendungen, etwa bei der Inspektion von Infrastrukturen oder in der Landwirtschaft, setzen aber eine sorgfältige Planung und Genehmigung durch die zuständigen Luftfahrtbehörden voraus. Die spezielle Kategorie ist somit für fortgeschrittene Drohnenanwendungen konzipiert, bei denen die Grenzen der offenen Kategorie überschritten werden und eine individuelle Risikoanalyse sowie eine behördliche Genehmigung unerlässlich sind.

3.2 Genehmigungsverfahren und Risikobewertung

Notwendige Schritte zur Erlangung einer Betriebsgenehmigung

Das Genehmigungsverfahren für die Nutzung von Drohnen in der speziellen Kategorie ist ein essenzieller Prozess, um die Sicherheit und Kompatibilität der Drohnenoperationen mit dem öffentlichen Luftraum zu gewährleisten. Die Antragsstellung erfordert zunächst eine detaillierte Risikobewertung, die auf der SORA-Methode (Specific Operations Risk Assessment) basiert. Diese Analyse soll alle potenziellen Gefahren und Risiken des Drohnenbetriebs identifizieren und Maßnahmen zu deren Minimierung aufzeigen.

Der Prozess umfasst die Ausarbeitung eines Betriebskonzepts, das klare Flugprozeduren, Sicherheitsmaßnahmen und Notfallpläne beinhaltet. Die Drohnenbetreiber müssen zudem ihre fachliche Kompetenz und die technische Eignung ihrer UAS nachweisen. Nach Einreichung aller erforderlichen Dokumente prüft die zuständige Luftfahrtbehörde den Antrag und entscheidet über die Erteilung der Betriebsgenehmigung.

Zuständigkeiten und Anlaufstellen für die Antragstellung

Die Zuständigkeit für die Antragstellung und Genehmigung von Drohnenoperationen in der speziellen Kategorie liegt bei den nationalen Luftfahrtbehörden. In Deutschland ist hierfür das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die zentrale Anlaufstelle. Je nach Bundesland können jedoch auch lokale Luftfahrtbehörden für die Genehmigung verantwortlich sein.

Antragsformulare und weitere Informationen sind in der Regel auf den Webseiten der nationalen Luftfahrtbehörden zu finden (z.B. hier). Dort erhalten Antragsteller auch Auskunft über die spezifischen Anforderungen und Richtlinien, die für die Genehmigung notwendig sind. Das LBA bietet darüber hinaus Beratung und Unterstützung, um sicherzustellen, dass alle Aspekte des Antrags den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Durch dieses strukturierte Verfahren wird sichergestellt, dass Drohnenbetreiber in der speziellen Kategorie ihre Aktivitäten sicher und verantwortungsbewusst ausführen können, während gleichzeitig der Schutz des Luftraums und die Sicherheit aller Luftraumnutzer gewahrt bleiben.

3.3 Zuständigkeiten und Rolle des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA)

Übertragung von Zuständigkeiten auf das LBA

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) spielt eine entscheidende Rolle in der Regulierung und Überwachung des Drohnenbetriebs innerhalb Deutschlands, insbesondere im Bereich der speziellen Kategorie. Aufgrund der Komplexität und der potenziellen Risiken, die mit bestimmten Drohnenoperationen einhergehen, wurde die Zuständigkeit für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen in vielen Fällen zentral an das LBA übertragen. Dies betrifft insbesondere die Bundesländer Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, wo das LBA die Aufgaben der lokalen Luftfahrtbehörden übernommen hat.

Diese Zentralisierung trägt dazu bei, einheitliche Standards zu gewährleisten und die Effizienz im Genehmigungsprozess zu erhöhen. Durch die Bündelung von Expertise kann das LBA spezialisierte Unterstützung anbieten und sicherstellen, dass alle Drohnenbetreiber gemäß den aktuellen europäischen und nationalen Vorschriften handeln.

Bereitgestellte Antragsformulare und Informationsquellen

Das LBA stellt auf seiner offiziellen Webseite eine Vielzahl von Ressourcen, wie Antragsformulare und Informationsmaterial, zur Verfügung. Diese Dokumente sind darauf ausgerichtet, Drohnenbetreibern den Antragsprozess zu erleichtern und transparent zu gestalten. Die Formulare decken eine Bandbreite von Szenarien ab, von der Registrierung der Drohne bis hin zur detaillierten Risikobewertung und dem Antrag auf Betriebsgenehmigung.

Zusätzlich bietet das LBA Leitfäden und FAQ-Bereiche an, die häufig gestellte Fragen klären und Antragsteller durch die komplexen Aspekte der gesetzlichen Anforderungen führen. Die Bereitstellung dieser Informationsquellen ist ein wichtiger Bestandteil der Bemühungen des LBAs, Transparenz im Regulierungsprozess zu schaffen und Drohnenbetreibern die Integration in das bestehende Luftverkehrssystem zu erleichtern.

Mit der Unterstützung des LBA können Drohnenbetreiber sicherstellen, dass sie alle notwendigen Schritte unternehmen, um eine Genehmigung für den Betrieb in der speziellen Kategorie zu erhalten. Das LBA agiert somit als wichtiger Vermittler zwischen den Anforderungen der Luftfahrtsicherheit und den innovativen Anwendungen, die durch den fortschreitenden Einsatz von Drohnen möglich werden.

4. Zulassungspflichtige Kategorie (Certified)

4.1 Kriterien für die Einordnung in die zulassungspflichtige Kategorie

Die zulassungspflichtige Kategorie ist die höchste und am strengsten regulierte Kategorie im Rahmen der EU-Drohnenverordnung. Sie kommt für Drohnenoperationen zum Einsatz, die ein erhebliches Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen oder in sensiblen Bereichen stattfinden.

Ein entscheidendes Kriterium für die Einstufung in diese Kategorie ist der Betrieb über Menschenansammlungen. Hierunter fallen etwa Veranstaltungen oder Versammlungen, bei denen viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Aufgrund des erhöhten Risikos eines Schadens bei einem möglichen Absturz oder Zwischenfall gelten hier besonders hohe Sicherheitsanforderungen.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Transport von risikoreichem Gefahrgut oder von Personen. Drohnen, die für solche Zwecke genutzt werden, müssen speziellen Zulassungs- und Betriebsvorschriften entsprechen, um die Sicherheit des Transports zu gewährleisten.

4.2 Anforderungen an Drohnen und Betreiber

Zulassungsprozess: Die Zulassung von Drohnen in der zulassungspflichtigen Kategorie ist ein komplexes Verfahren, das eine eingehende technische Prüfung der Drohnen, ihrer Steuerungssysteme und Sicherheitsmerkmale umfasst. Die Betreiber müssen detaillierte Nachweise über die Zuverlässigkeit und Sicherheit ihrer Systeme erbringen. Sicherheitsanforderungen: Die Sicherheitsanforderungen für Drohnen in dieser Kategorie sind besonders hoch. Sie müssen nicht nur gegen technisches Versagen robust sein, sondern auch gegen äußere Einflüsse wie schlechtes Wetter oder potenzielle Kollisionen. Darüber hinaus müssen die Betreiber Notfallpläne entwickeln, die im Falle eines Zwischenfalls greifen und die Folgen minimieren.

Zusätzlich müssen die Drohnenbetreiber selbst eine Reihe von Qualifikationen nachweisen, die über die Anforderungen der offenen und speziellen Kategorie hinausgehen. Dazu gehören in der Regel fundierte Kenntnisse in der Luftfahrt, eine hohe Kompetenz im Umgang mit den spezifischen UAS und ein tiefes Verständnis der luftrechtlichen Bestimmungen. Die zulassungspflichtige Kategorie stellt damit die Schnittstelle zwischen der traditionellen bemannten Luftfahrt und den innovativen Möglichkeiten der UAS dar. Sie ermöglicht den Einsatz von Drohnen in Bereichen, die bislang ausschließlich Flugzeugen und Hubschraubern vorbehalten waren, und trägt somit zur Erweiterung des Anwendungsspektrums dieser Technologie bei.

5. Drohnenklassen und ihre Bedeutung für die Kategorisierung

5.1 Klassifizierung von C0 bis C6

Die Klassifizierung von Drohnen in Klassen von C0 bis C6 ist ein wesentliches Element der EU-Drohnenregulierung und spielt eine zentrale Rolle bei der Kategorisierung und dem sicheren Betrieb von UAS. Diese Klassen basieren auf verschiedenen Faktoren wie dem Gewicht, den Sicherheitsmerkmalen und der Betriebsart der Drohnen.

  • Klasse C0: Leichte Drohnen unter 250 Gramm
  • Klasse C1: Drohnen bis zu einem Gewicht von 900 Gramm, die bestimmte Sicherheitsstandards erfüllen.
  • Klassen C2 bis C6: Hier steigen das Gewicht und die Komplexität der Drohnen, was zu erhöhten Anforderungen an die Sicherheit und den Betrieb führt.

Diese Klassifizierung hat direkten Einfluss auf die Zuordnung zu den Unterkategorien der offenen Kategorie. Beispielsweise können Drohnen der Klasse C0 und C1 in der Unterkategorie A1 betrieben werden, während Drohnen der Klasse C2 bestimmte Voraussetzungen für die Unterkategorie A2 erfüllen müssen.

5.2 Die erste zertifizierte C-klassifizierte Drohne

Die Einführung der ersten zertifizierten C-klassifizierten Drohne markierte einen wichtigen Meilenstein in der Geschichte der UAS-Regulierung. Diese Zertifizierung, die im August 2022 erfolgte, demonstriert die praktische Umsetzung der neuen EU-Verordnungen. Sie zeigt auf, wie durch die Klassifizierung höhere Standards in Bezug auf Sicherheit, Datenschutz und Betriebsleistung erreicht werden können.

Die Zertifizierung einer C-klassifizierten Drohne bedeutet, dass sie strengen Sicherheitsprüfungen unterzogen wurde und spezifische Anforderungen erfüllt, die über die basalen Anforderungen der offenen Kategorie hinausgehen. Dies beinhaltet unter anderem verbesserte Steuerungs- und Sicherheitssysteme, um den sicheren Betrieb auch unter anspruchsvolleren Bedingungen zu gewährleisten.

Die Einführung der C-Klassifizierung bietet sowohl Herstellern als auch Betreibern von Drohnen einen klaren Rahmen, innerhalb dessen sie ihre Produkte entwickeln und auf den Markt bringen können. Für Drohnenpiloten bedeutet dies eine größere Auswahl an sicheren und regulierungskonformen Drohnen für verschiedene Einsatzbereiche.

6. Schlussbetrachtung und Fazit

Die EU-Verordnung DVO (EU) 2019/947 hat die Welt der Drohnenregulierung in Europa maßgeblich verändert und dabei die Einteilung der Betriebskategorien für Unmanned Aircraft Systems (UAS) eingeführt. Diese Betriebskategorien spielen eine entscheidende Rolle bei der Sicherheit und Regulierung des Luftraums und haben direkte Auswirkungen auf den Betrieb von Drohnen.

Zusammenfassung der Betriebskategorien und ihrer Bedeutung

Die Klassifizierung und Unterscheidung der Betriebskategorien von Unmanned Aircraft Systems (UAS) oder allgemein als Drohnen bezeichnet, erfolgt gemäß der aktuellen EU-Verordnung DVO (EU) 2019/947. Diese Verordnung teilt den Betrieb von Drohnen in drei Hauptkategorien ein:

  1. Offene Kategorie (Open):
    • Drohnen mit einem Gewicht von weniger als 25 kg
    • Betrieb erfolgt nicht über Menschenansammlungen, wobei eine Menschenansammlung als eine große Anzahl von Menschen definiert ist, die so dicht beieinander stehen, dass es für eine Einzelperson nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen.
    • Maximale Flughöhe von 120 m über dem Boden (AGL – „Above Ground Level“) wird nicht überschritten.
    • Der Betrieb erfolgt ausschließlich in direkter Sichtverbindung, auch bekannt als Visual Line of Sight (VLOS).
    • Kein Transport von Gefahrgut oder Menschen.

Der Betrieb von Drohnen in der offenen Kategorie erfordert keine Genehmigung und kann je nach Art des Flugvorhabens in Unterkategorien wie A1, A2 oder A3 unterteilt werden.

  1. Spezielle Kategorie (Specific):

    • Drohnen, deren Gewicht 25 kg überschreitet.
    • Betrieb oberhalb von 120 m AGL oder in speziellen Lufträumen.
    • Betrieb außerhalb der direkten Sichtverbindung, auch bekannt als Beyond Visual Line of Sight (BVLOS).
  2. Zulassungspflichtige Kategorie (Certified):

    • Drohnen, die zulassungspflichtig sind und eines der folgenden Kriterien erfüllen:
      • Betrieb über Menschenansammlungen.
      • Transport von risikoreichem Gefahrgut oder von Personen.

Die Einteilung von Drohnen in verschiedene “Drohnenklassen” erfolgt basierend auf der maximalen Abflugmasse und der technischen Ausstattung. Diese Klassen, von C0 bis C6, ermöglichen eine schnelle Zuordnung zu den entsprechenden Unterkategorien. Im August 2022 wurde die erste C-klassifizierte Drohne zertifiziert.

Ausblick auf Entwicklungen und mögliche Anpassungen der Regelungen

Die Regulierung von UAS und Drohnen befindet sich in einem ständigen Wandel, da die Technologie und deren Anwendungsfelder weiterhin rapide fortschreiten. Mögliche Entwicklungen und Anpassungen könnten sich auf folgende Bereiche beziehen:

  • Technologische Fortschritte: Die ständige Weiterentwicklung von Drohnentechnologie kann dazu führen, dass neue Klassen oder Unterkategorien eingeführt werden müssen, um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden.

  • Sicherheitsstandards: Angesichts der zunehmenden Integration von Drohnen in den Luftraum könnten strengere Sicherheitsstandards erforderlich sein, insbesondere in Bezug auf autonomes Fliegen und Kollisionsvermeidung.
  • Datenschutz: Mit der wachsenden Verbreitung von Drohnen könnten auch Datenschutzfragen in den Vordergrund rücken, was möglicherweise zusätzliche Regulierungen erforderlich macht.
  • Internationale Harmonisierung: Da UAS und Drohnen international operieren, wird die Harmonisierung von Regulierungen auf globaler Ebene eine wichtige Rolle spielen, um einen kohärenten und effizienten Betrieb sicherzustellen.

Insgesamt ist die Regulierung von UAS und Drohnen ein dynamisches und sich entwickelndes Feld, das kontinuierlich angepasst werden muss, um die Sicherheit im Luftraum zu gewährleisten und gleichzeitig Innovation und Wachstum in der Branche zu fördern.