Antrag für Betriebsgenehmigung einer Drohne (spezielle Kategorie)

Warum ist der Antrag notwendig?

Die meisten Kameradrohnen können ganz einfach im Rahmen der offenen Kategorie in Betrieb genommen werden – die Anforderungen werden durch den Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 geregelt. Die „Offene Kategorie“ bezieht sich auf einen Betriebsrahmen, der es ermöglicht, Drohnen ohne spezielle Betriebsgenehmigung zu nutzen, vorausgesetzt, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dieser Rahmen ist konzipiert, um den Drohnenbetrieb für die Allgemeinheit zugänglich zu machen, wobei nur grundlegende Regeln und Richtlinien beachtet werden müssen.

Möchte man eine Drohne jedoch im Rahmen einer komplizierteren, vielleicht auch gefährlicheren Situation einsetzen? Oder ist der Einsatz einer Drohne mit einem erhöhtem Risiko verbunden? Dann muss der Drohnen-Einsatz in einer der beiden genehmigungspflichtigen Kategorien erfolgen – etwa die spezielle oder zulassungspflichtige Kategorie. Bei beiden muss man einen Antrag auf Betriebsgenehmigung stellen.


Antragsformular spezielle Kategorie

Den Antrag auf Betriebsgenehmigung in der speziellen Kategorie gemäß Art. 12 DVO (EU) 2019/947 findet man unter folgendem Link:

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/B5/B53/Formulare_Deutsch/FV.GO-UASOPA-0102.html

Hintergrund: Voraussetzung für den Einsatz einer Drohne innerhalb der zulassungspflichtigen “Certified”-Kategorie oder ebenfalls genehmigungspflichtigen speziellen “Specific”-Kategorie ist, dass man einen Antrag auf Betriebsgenehmigung stellt. Diesen Antrag kann man auf der Website des Luftfahrtbundesamtes (LBA) downloaden.

  1. offene Kategorie (keine Genehmigung durch Behörde)
  2. spezielle Kategorie (genehmigungspflichtig durch Behörde)
  3. zulassungspflichtige Kategorie (genehmigungspflichtig durch Behörde)

Wo den Antrag für Drohnen-Betrieb / Betriebsgenehmigung stellen?

Diese Genehmigungsprozedur ist in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgehalten und verlangt, dass Anträge an die Luftfahrtbehörde gerichtet werden, die gemäß dem Wohnsitz oder Firmensitz des Antragstellers lokal zuständig ist. In einigen Bundesländern – darunter Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen – ist die Zuständigkeit für diese Genehmigungen an die nationale Luftfahrtbehörde, also an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) übertragen worden. Die meisten Infos, Dokumente und weitere Informationen gibt es daher direkt auf der Website des LBA (zur Website des LBA).

  • Vorherige Risikobewertung erforderlich: Bevor eine Drohne in der speziellen Kategorie betrieben werden darf, muss eine Risikoanalyse durchgeführt werden.
  • Notwendige Genehmigung: Eine offizielle Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde ist unerlässlich.
  • Antragsverfahren gemäß Artikel 12: Der Genehmigungsprozess ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 festgeschrieben.
  • Lokale Zuständigkeit: Die zuständige Luftfahrtbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz oder dem Sitz der juristischen Person.
  • Übertragung der Zuständigkeit auf das LBA: In ausgewählten Bundesländern liegt die Zuständigkeit beim Luftfahrt-Bundesamt.

Was ist im Antrag enthalten?

Das Antragsformular für den Drohnen-Betrieb in der speziellen Kategorie gemäß Art. 12 DVO (EU) 2019/947 ist ziemlich vielseitig und umfasst einige Infos, Dokumente, Daten und weitere Formulare.

  • Angaben zum Antragstyp (Antrag, Verlängerung, Änderung)
  • UAS-Betreiberdaten (u.a. Registrierungsnummer des Betreibers (e-ID), Name- und Kontaktdaten)
  • Zeitdauer für die Betriebsgenehmigung (mit Startdatum und Enddatum)
  • Angabe der Versichertennummer und des Versicherungsunternehmens
  • Dokumente und weitere Formulare (Betriebshandbuch, PDRA, SORA)