In der offenen Kategorie für Drohnen-Einsätze findet eine Aufschlüsselung in die Unterkategorien A1, A2 und A3 statt. Die Zuteilung der Drohnen zu diesen Kategorien orientiert sich entweder an der Klassenzugehörigkeit der verwendeten Drohne – von C0 bis C4 – oder, falls es sich um ältere Modelle ohne eine derartige Klassifizierung handelt (so genannte Bestandsdrohnen), am Gewicht der Drohne. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Unterkategorien ist ausschlaggebend, denn sie legt fest, welche spezifischen Anforderungen und Richtlinien vom Drohnen-Betreiber eingehalten werden müssen. Je nachdem, welcher Unterkategorie das Drohnenmodell zugeordnet wird, ergeben sich unterschiedliche Verpflichtungen und Regelungen, die den Betrieb der Drohne regeln. Diese Kategorisierung der Drohnen in Drohnenklassen sowie deren Zuordnung zu speziellen Kategorien von Einsatzszenarien ist somit der Dreh- und Angelpunkt für die gesetzlichen Rahmenbedingungen, innerhalb derer Drohnen in Betrieb genommen werden dürfen und sie definiert die jeweiligen Regularien, die für die Nutzer von Belang sind.
Die Vorschriften, die den Flugbetrieb in der offenen Kategorie (OPEN) steuern, hängen sowohl von der Klassifikation der Drohne als auch von der anzuwendenden Unterkategorie der Kategorie OPEN ab, welches sich von OPEN A1 bis OPEN A3 erstreckt. Diese Regeln sind von grundlegender Bedeutung, um die sichere Eingliederung von Drohnen in den zivilen Luftverkehr zu ermöglichen und dabei den Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Personen am Boden zu sichern. Es ist daher für Drohnenbetreiber unerlässlich, sich gründlich mit den Anforderungen der jeweiligen Kategorie, in der sie operieren möchten, vertraut zu machen.
Kategorie OPEN / OFFEN
Egal in welcher der weiter unten beschriebenen Unterkategorien man sich mit seiner Drohne bewegt: Jede der drei Unterkategorien A1, A2 und A3 schließt in jedem Falle immer die allgemeinen Bestimmung der übergeordneten offenen Kategorie OPEN mit ein. Dort sind allgemeine Regelungen und Vorgaben verankert, die somit automatisch auch für alle Unterkategorien gelten – zum Beispiel:
Voraussetzung für die offene Kategorie OPEN
- Mindestalter beträgt 16 Jahre (oder Flug in Anwesenheit eines Flugberechtigten mit einem Alter ab 16 Jahren)
- Registrierung als UAS-Betreiber / Drohnenpilot bei Luftfahrtbundesamt erforderlich
- Kennzeichnung der Drohne mit UAS-Betreiber-Nummer ist erforderlich – je nach Drohnenklasse ggf. auch die Einrichtung der Fernidentifikation
- Eine Drohnenversicherung / Drohnenhaftpflicht ist erforderlich
- Je nach Drohne / Drohnenklasse / Drohnenkategorie ist ein Drohnenführerschein erforderlich
Regeln der Kategorie OPEN
- maximale Flughöhe von 120 Metern
- Flug nur in Sichtreichweite
- Flug-Zonen und GEO-Zonen beachten sowie die zusätzlichen nationalen Bestimmungen und Gebote (in Deutschland nach §21h LuftVO Luftverkehrsordnung)
Weitere Details zur allgemeinen Kategorie OPEN / OFFEN gibt es hier.
Welche Beschränkungen gibt es für OPEN A3?
Für die Nutzung einer Drohne der Klasse C2, C3 oder C4 wird automatisch die Einordnung in die Unterkategorie A3 vorausgesetzt. Dies betrifft auch ältere Drohnenmodelle noch ohne Drohnenklasse (so genannteBestandsdrohnen), wenn diese ein Abfluggewicht von über 250 Gramm besitzen. Aufgrund des gesteigerten Risikos, das mit dem Betrieb dieser Drohnen verbunden ist, sind bestimmte Sicherheitsabstände obligatorisch. Konkret ist ein Mindestabstand von 150 Metern zu Personen, Wohnsiedlungen, Erholungsgebieten und gewerblichen oder industriellen Anlagen einzuhalten. In der A3-Kategorie ist der Drohnenflug ausschließlich in Gebieten gestattet, die weitab von der Allgemeinbevölkerung liegen, wobei sichergestellt sein muss, dass sich keine Unbeteiligten im Einsatzbereich der Drohne aufhalten.
Die Unterkategorie OPEN A3 ist somit eindeutig die Kategorie mit den strengsten Auflagen und geringsten Freiheiten in der Kategorie OPEN.
Für Drohnen der Drohnenklasse C2 gibt es daher eine Ausweichmöglichkeit, um anstatt in OPEN A3 auch mit etwas mehr Freiheiten und dafür aber auch höheren Auflagen in OPEN A2 fliegen zu können. Weitere Details dazu siehe weiter unten.
Die besonderen Auflagen und Bedingungen für OPEN A3 auf einen Blick:
Eigenschaften der offenen Unterkategorie A3 mit C2, C3 oder C4-Drohne
Mindestens 150 m Abstand zu Menschen sowie Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebiete.
Betrieb nur weit weg von Menschen erlaubt – es dürfen sich keine unbeteiligten Personen in der Nähe befinden
Unbedingter Ausschluss der Gefährdung Unbeteiligter
Es ist der kleine Drohnenführerschein (EU-Kompetenznachweis A1/A3) erforderlich.
Welche Beschränkungen und Bedingungen gibt es für OPEN A2?
Eine Besonderheit der Unterkategorien ist die Unterkategorie OPEN A2 als Option für Besitzer von C2-zertifizierten Drohnen. Diese bringt mehr Flexibilität und Freiheiten mit sich im Vergleich zur sonst für C2-Drohnen vorgesehenen Kategorie OPEN A3. Gleichzeitig gibt es im Gegenzug aber auch strengere Voraussetzungen und höhere Auflagen.
Die Unterkategorie A2 gestattet den Betrieb von C2-Drohnen unter weniger restriktiven Bedingungen, wie etwa dem Verzicht auf einen Mindestabstand zu Wohngebieten oder dem verringerten Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen. Dies eröffnet Drohnenpiloten neue Möglichkeiten, etwa in städtischen oder bevölkerten Gebieten zu fliegen, fordert jedoch auch eine höhere Verantwortung und Fachkenntnis.
Um in dieser Kategorie fliegen zu dürfen, ist neben dem grundlegenden EU-Kompetenznachweis A1/A3 (kleiner Drohnenführerschein) im Gegenzug aber auch zusätzlich noch das umfangreichere Fernpilotenzeugnis A2 (großer Drohnenführerschein) erforderlich. Diese Führerscheine belegt erweiterte Kenntnisse im sicheren Umgang mit Drohnen, was für den Betrieb in der Nähe von Menschen oder sensiblen Gebieten unerlässlich ist.
Ob mit einer C2-Drohne alternativ zu OPEN A3 die Kategorie OPEN A2 genutzt werden soll, ist freiwillig (optional) und hängt von der Qualifikation des Piloten ab, der dann wie beschrieben auch den großen Drohnenführerschein absolviert haben muss.
Eigenschaften der offenen Unterkategorie A2 mit C2-Drohne
Mindestens 30 m Abstand zu unbeteiligten Personen, im Langsamflugmodus mindestens 5 m.
kein Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten mehr erforderlich
Es ist zusätzlich zum kleinen Drohnenführerschein auch der große Drohnenführerschein (EU Fernpilotenzeugnis A2) erforderlich.
Die C2-Drohnen, die für den Einsatz in der Unterkategorie A2 qualifiziert sind, erfüllen bestimmte technische Anforderungen. Dazu zählen neben der Herstellerzertifizierung als C2-Drohne auch die Einhaltung von Sicherheitsrichtlinien bezüglich der Bewegungsenergie und mechanischen Stabilität, sowie spezielle Funktionen wie einstellbare Höhenlimits, Notfallprozeduren für den Verbindungsverlust, und Systeme zur Fernidentifikation und automatischen Flugbeschränkungsüberwachung.
- Freiheiten in A2: Fliegen ohne Mindestabstand zu bestimmten Gebieten und verringerte Sicherheitsabstände zu Personen.
- Erforderliche Qualifikationen: Sowohl der EU-Kompetenznachweis A1/A3 als auch das Fernpilotenzeugnis A2 sind notwendig.
- Technische Anforderungen an C2-Drohnen: Zertifizierung, Sicherheitsfeatures, Notfallprozeduren, einstellbares Höhenlimit, keine scharfen Kanten, Low-Speed Modus, Fernidentifikationssystem, und ein System zur automatischen Flugbeschränkungsüberwachung.
- Weitere Regelungen: Drohnenversicherung, Registrierung beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Kennzeichnung der Drohne mit der Registrierungsnummer und die Fernidentifikation sind erforderlich.
Welche Beschränkungen gibt es für OPEN A1?
Die Unterkategorie OPEN A1 repräsentiert den Bereich innerhalb der Drohnenregulierung, der den Betreibern die umfangreichsten Freiheiten einräumt und gleichzeitig die geringsten Einschränkungen auferlegt. Diese Kategorie ermöglicht es, Drohnenflüge in unmittelbarer Nähe zu Menschen durchzuführen, ohne dabei einen Mindestabstand einhalten zu müssen. Dies eröffnet Drohnenpiloten eine breite Palette an Einsatzmöglichkeiten, von der Freizeitnutzung bis hin zu bestimmten professionellen Anwendungen. Um in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, muss die genutzte Drohne allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die auf der Risikobewertung der jeweiligen Drohnenklasse basieren:
Zugelassene Drohnenklassen für die Unterkategorie A1
Für den Betrieb in der Unterkategorie A1 müssen Drohnen einer der beiden niedrigsten Risikoklassen, C0 oder C1, zugeordnet sein. Diese Klassifizierung gewährleistet, dass die Drohnen bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen, die ihren sicheren Einsatz in der Nähe von Menschen ermöglichen.
Auch ältere Drohnen noch ohne spezifische Klassenbezeichnung (so genannte Bestandsdrohnen) fallen ebenfalls in diese Kategorie, wenn ihre Startmasse ein Gewicht von 250g nicht übersteigt.
Außerdem dürfen auch Eigenbauten, die diese Gewichtsgrenze nicht überschreiten und eine Maximalgeschwindigkeit von 19 m/s nicht übersteigen, diese Unterkategorie nutzen.
Rechte und Pflichten innerhalb der Unterkategorie A1
Die Unterkategorie A1 ist vor allem dadurch charakterisiert, dass sie den Flugbetrieb in direkter Nähe zu Personen erlaubt, ohne dass ein Mindestabstand eingehalten werden muss. Dies betrifft sowohl unbeteiligte Einzelpersonen als auch die allgemeine Öffentlichkeit, wobei ein Überfliegen von Menschenansammlungen generell untersagt ist.
Eigenschaften der offenen Unterkategorie A1 mit C0-Drohne
Überflug von Menschenansammlungen verboten.
Überflug von einzelnen unbeteiligten Personen erlaubt.
Betrieb auch sehr nahe an Menschen möglich.
Kein Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebiete.
Es ist kein Drohnenführerschein erforderlich.
Eigenschaften der offenen Unterkategorie A1 mit C1-Drohne
Überflug von Menschenansammlungen verboten.
Kein Überflug von einzelnen unbeteiligten Personen erlaubt.
Betrieb auch sehr nahe an Menschen möglich.
Kein Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebiete.
Es ist der kleine Drohnenführerschein erforderlich.
Eigenschaften der offenen Unterkategorie A1 mit Bestandsdrohnen < 250g
Überflug von Menschenansammlungen verboten.
Kein Überflug von einzelnen unbeteiligten Personen erlaubt.
Betrieb auch sehr nahe an Menschen möglich.
Kein Mindestabstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebiete.
Es ist kein Drohnenführerschein erforderlich
Die feinen Unterschiede liegen hier in der Tatsache, ob einzelne unbeteiligte Personen überflogen werden dürfen (nur bei C0-Drohnen) und ob der kleine Drohnenführerschein für den Betrieb erforderlich ist (nur C1-Drohnen).